(1)
Ist ein Bezirk oder sind mehrere Bezirke durch eine beabsichtigte oder getroffene Entscheidung des Senats oder eines Mitgliedes des Senats besonders berührt oder wirken Meinungsverschiedenheiten von Bezirken mit Senatsverwaltungen hemmend, kann der Rat der Bürgermeister oder der Senat mit dem Ziel der Verständigung, auch für ähnliche künftige Fälle, verlangen, dass Beauftragte des Rats der Bürgermeister beratend an der Erörterung und Beschlussfassung des Senats teilnehmen oder eine gemeinsame Sitzung von Senat und Rat der Bürgermeister einberufen wird.
(2)
Stellungnahmen des Rats der Bürgermeister zu Senatsvorlagen sind den Vorlagen des Senats an das Abgeordnetenhaus beizufügen.
(3)
Der Rat der Bürgermeister ist über eine Maßnahme der Bezirksaufsicht (§ 22) oder eine Eingriffsentscheidung (§ 23) zu unterrichten. Er kann dazu das Verlangen nach Absatz 1 stellen.
(4)
Über Vorschläge des Rats der Bürgermeister nach § 29 Absatz 3 Satz 1 hat der Senat drei Monate nach Beschlussfassung des Rats der Bürgermeister zu entscheiden. Folgt der Senat dem Vorschlag nicht oder nicht vollständig, ist die Entscheidung mit einer Vorlage entsprechend zu begründen.