Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung Berlins sind zuständig
1.
unbeschadet § 5 Absatz 2 des Fraktionsgesetzes, die Präsidentin oder der Präsident des Abgeordnetenhauses in Angelegenheiten des Abgeordnetenhauses,
2.
jedes Mitglied des Senats in seinem Geschäftsbereich,
3.
die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes in Angelegenheiten des Rechnungshofes,
4.
in Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit einer nachgeordneten Behörde oder einer der Hauptverwaltung unterstellten nichtrechtsfähigen Anstalt gehören, deren jeweilige Leitung und
5.
in Angelegenheiten eines zur Hauptverwaltung gehörenden Eigenbetriebs die Geschäftsleitung nach Maßgabe des Eigenbetriebsgesetzes; die §§ 38 bis 40 finden auf Eigenbetriebe keine Anwendung.