(1)
Für die Auflösung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Bezirken wird zu Beginn jeder Wahlperiode auf Vorschlag des Senats vom Abgeordnetenhaus eine unabhängige Einigungsstelle eingesetzt.
(2)
Die Einigungsstelle besteht aus sechs Mitgliedern und einer oder einem Vorsitzenden sowie jeweils einer Stellvertretung. Der Senat schlägt drei Mitglieder und ihre jeweilige Stellvertretung für die Hauptverwaltung und der Rat der Bürgermeister dem Senat drei Mitglieder und ihre jeweilige Stellvertretung für die Bezirke vor. Der Senat und der Rat der Bürgermeister schlagen die oder den Vorsitzenden und die Stellvertretung gemeinsam vor. Die Mitglieder der Einigungsstelle, die oder der Vorsitzende und ihre Stellvertretungen werden vom Abgeordnetenhaus für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Scheiden Mitglieder, die oder der Vorsitzende oder ihre Stellvertretungen vorzeitig aus, hat eine Nachbesetzung binnen drei Monaten nach Maßgabe von Satz 2 und 3 zu erfolgen. Die bestehende Einigungsstelle amtiert bis zur Einsetzung einer neuen Einigungsstelle für die folgende Wahlperiode fort.
(3)
Die Mitglieder der Einigungsstelle und die oder der Vorsitzende üben ihre Tätigkeit weisungsunabhängig aus. Sie wirken auf eine einvernehmliche Lösung hin. Die oder der Vorsitzende trägt hierbei eine besondere Verantwortung.
(4)
Die Einigungsstelle hat eine Geschäftsstelle, die bei der Senatskanzlei eingerichtet ist.
(5)
Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die die Einigungsstelle beschließt und dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis gibt.