Jurafuchs

§ 21

LOG BE
Bezirksaufsicht
Abschnitt 5 Gesamtstädtische Steuerung
Stand 2025-07-10
(1)
Die Bezirksverwaltungen unterliegen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Bezirksaufsicht durch die für das jeweilige Politik- oder Querschnittsfeld zuständigen Senatsverwaltung.
(2)
Die Bezirksaufsicht hat sicherzustellen, dass die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns gewahrt bleibt und Verwaltungsvorschriften eingehalten werden.
(3)
Die für das Politik- oder Querschnittsfeld zuständige Senatsverwaltung beteiligt bei der Ausübung der Bezirksaufsicht die bezirklichen Organe in angemessener Weise frühzeitig und darf bei ihrem Handeln die Eigenständigkeit, die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreudigkeit der betroffenen bezirklichen Organe nicht unangemessen beeinträchtigen. Sie unterrichtet das Bezirksamt von der beabsichtigten Maßnahme und gibt dem Bezirksamt Gelegenheit zur Stellungnahme.
(4)
In Ausübung der Bezirksaufsicht kann die zuständige Senatsverwaltung Maßnahmen nach § 22 ergreifen. Sie hat mit Ausnahme des Informationsrechts nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vor Durchführung der Maßnahmen der Bezirksaufsicht das Benehmen mit der für die Bezirksangelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung herzustellen. Können dringend gebotene Maßnahmen nicht rechtzeitig wirksam werden, ist das Benehmen unverzüglich nachzuholen.

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