Jurafuchs

§ 24

LOG BE
Fachaufsicht
Abschnitt 5 Gesamtstädtische Steuerung
Stand 2025-07-10
(1)
Die jeweils für ein Politik- oder Querschnittsfeld zuständige Senatsverwaltung führt die Fachaufsicht über die nachgeordneten Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten, soweit diese Aufgaben aus einem ihr zugewiesenen Politik- oder Querschnittsfeld wahrnehmen. Nichtrechtsfähige Anstalten der Bezirksverwaltungen unterliegen der Fachaufsicht des zuständigen Mitglieds des Bezirksamts; die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(2)
Die Fachaufsicht der zuständigen Senatsverwaltung erstreckt sich auf die recht- und ordnungsmäßige Erledigung der Aufgaben und auf die zweckentsprechende Ausübung des Verwaltungsermessens.
(3)
In Ausübung der Fachaufsicht kann die zuständige Senatsverwaltung
1.
Auskünfte, Berichte, die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen fordern und Prüfungen anordnen (Informationsrecht),
2.
Einzelweisungen erteilen (Weisungsrecht) oder
3.
eine Angelegenheit an sich ziehen, wenn eine erteilte Einzelweisung nicht befolgt wird (Eintrittsrecht).
(4)
Die Kosten für die Ausübung der Fachaufsicht, die über die allgemeinen Verwaltungskosten hinausgehen, können der pflichtigen Behörde auferlegt werden.

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