Jurafuchs

§ 41

LOG BE
Rechtsgeschäftliche Vertretung in Aufgaben der Bezirke
Abschnitt 8 Vertretung Berlins
Stand 2025-07-10
(1)
Die rechtsgeschäftliche Vertretung in Angelegenheiten der Bezirksverwaltungen obliegt dem zuständigen Mitglied des Bezirksamts, in Angelegenheiten eines zur Bezirksverwaltung gehörenden Eigenbetriebs der Geschäftsleitung nach Maßgabe des Eigenbetriebsgesetzes.
(2)
Die §§ 38 bis 40 finden entsprechende Anwendung, jedoch nicht auf Eigenbetriebe.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →