(1)
Senatsverwaltungen, Bezirksämter, nachgeordnete Behörden und nichtrechtsfähige Anstalten sowie die Eigenbetriebe arbeiten kooperativ und wertschätzend mit dem Ziel einer erfolgreichen und zügigen Erledigung der Aufgaben der Berliner Verwaltung zusammen. Sie unterrichten sich möglichst frühzeitig gegenseitig über wichtige Ereignisse, Entwicklungen und Vorhaben, die auch für andere zur Erfüllung ihrer Aufgaben von Bedeutung sind (Informationspflicht). Innerhalb der gesetzlichen Vorschriften stellen sich die Behörden gegenseitig die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten, Informationen und Auskünfte zur Verfügung.
(2)
Sind mehrere Behörden an der Aufgabenerledigung beteiligt, wirken sie zügig und erfolgsgerichtet zusammen. Die Federführung ist dabei eindeutig festzulegen. Federführend ist grundsätzlich nur eine Behörde. Federführend ist diejenige Behörde, die nach dem sachlichen Inhalt der Angelegenheit überwiegend zuständig ist. Die zuständige Behörde ergibt sich aus dem Gesamtkatalog gemäß § 13.
(3)
Handelt es sich um eine neue Aufgabe durch Bundes- oder Europarecht, übernimmt bis zu einer Festlegung nach § 13 diejenige Senatsverwaltung die Federführung, deren Spiegelressort auf Bundesebene die Regelung federführend bearbeitet. Der Senat kann eine von Satz 1 abweichende Federführung festlegen.
(4)
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Federführung auf Senatsebene entscheidet die Regierende Bürgermeisterin oder der Regierende Bürgermeister; jedes betroffene Senatsmitglied kann die abschließende Entscheidung durch den Senat beantragen.
(5)
Die Federführung umfasst neben der Verantwortung für die Organisation und Durchführung des Gesamtprozesses und für das Gesamtergebnis auch die Verantwortung für die Einbindung und Koordination der weiteren Beteiligten. Sie gilt für die Dauer des Gesamtprozesses.
(6)
Stellungnahmen und Mitentscheidungen sind möglichst parallel mittels elektronischer Kommunikation oder in einem zu protokollierenden Gespräch einzuholen.
(7)
Zur Förderung der Verfahrensbeschleunigung bestimmt der Senat durch Gemeinsame Verwaltungsvorschriften eine verbindliche Fristenregelung zur Abgabe von Stellungnahmen.