(1)
Gegen einen der Anfechtung unterliegenden Verwaltungsakt einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist der Widerspruch nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung zulässig. § 42 Absatz 2, Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend.
(2)
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, erlässt den Widerspruchsbescheid
1.
in Angelegenheiten, die der Fachaufsicht (§ 44 Absatz 6) unterliegen, die Aufsichtsbehörde und
2.
im Übrigen das durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung bestimmte Organ, in Ermangelung eines solchen der Vorstand.