Jurafuchs

§ 9

LOG BE
Leitungsaufgaben
Abschnitt 3 Politik- und Querschnittsfelder, Aufgaben der unmittelbaren Landesverwaltung
Stand 2025-07-10
(1)
Die Senatsverwaltungen gewährleisten durch die Wahrnehmung ihrer Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht) die strategische und wirkungsorientierte Steuerung der Berliner Verwaltung (gesamtstädtische Steuerung).
(2)
Zu den Leitungsaufgaben im Rahmen der gesamtstädtischen Steuerung gehören insbesondere:
1.
die Festlegung der Federführung, der Ziele und der zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen; dies beinhaltet die erforderliche Priorisierung von Zielen und Aufgaben, auch im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden Ressourcen und unter Beachtung der Konnexität gemäß Artikel 85 Absatz 3 der Verfassung von Berlin,
2.
die Beschreibung und Durchführung zielgerichteter Maßnahmen zur Umsetzung einer Planung, einschließlich der erforderlichen Monitoring-Prozesse und der Koordination der ebenen- und ressortübergreifenden Zusammenarbeit aller am Gesamtprozess Beteiligten,
3.
die Bestimmung des für die Aufgabenerledigung erforderlichen Rahmens in rechtlicher, strukturell-organisatorischer und finanzieller Hinsicht sowie die Festlegung der dafür erforderlichen Prozesse, Standards und Fachverfahren; dazu gehört insbesondere der Erlass von Verwaltungsvorschriften, das Qualitätsmanagement, die Aufgabenkritik und die Fachdigitalisierung im jeweiligen Politik- oder Querschnittsfeld,
4.
die Durchführung regelmäßiger Besprechungen mit den Bezirken oder nachgeordneten Behörden zur Sicherstellung der effizienten Verwaltungssteuerung und
5.
die Kontrolle der Aufgabenwahrnehmung sowie die Anwendung der Aufsichtsinstrumente und des Eingriffsrechts gemäß §§ 22 bis 24.
(3)
Die gesamtstädtische Steuerung umfasst auch die Übernahme der Verantwortung für den Erfolg dieser Durchführungsaufgaben, unabhängig davon, ob eine nachgeordnete Behörde oder ein Bezirk diese wahrnimmt. Dies gilt nur, soweit eine Durchführungsaufgabe durch gesamtstädtische Steuerung, insbesondere durch die Wahrnehmung der in Abschnitt 5 geregelten gesamtstädtischen Steuerungsinstrumente, beeinflusst werden kann.
(4)
Die gesamtstädtische Steuerung bei bezirklichen Durchführungsaufgaben hat das Ziel, neben der Eigensteuerung der Bezirke die bezirkliche Aufgabenwahrnehmung zu verbessern und zu erleichtern. Sie koordiniert und fördert die behördenübergreifende Zusammenarbeit und entwickelt übergeordnete Strategien, Planungen und Ziele. Sie schafft die zur Umsetzung erforderlichen Rahmenbedingungen für die bezirkliche Aufgabenwahrnehmung, soweit dies, insbesondere durch die Wahrnehmung der in Abschnitt 5 geregelten gesamtstädtischen Steuerungsinstrumente, möglich ist.

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