Jurafuchs

§ 29

LOG BE
Aufgaben
Abschnitt 7 Rat der Bürgermeister
Stand 2025-07-10
(1)
Im Rat der Bürgermeister ist den Bezirken Gelegenheit zu geben, zu den Fragen der Verwaltung und zur Gesetzgebung, die die Belange der Bezirke betreffen, Stellung zu nehmen.
(2)
Zugleich dient der Rat der Bürgermeister auch der Entscheidungsfindung und Entwicklung von gemeinsamen Positionen und der Abstimmung eines einheitlichen Handelns der Bezirke.
(3)
Der Rat der Bürgermeister kann dem Senat Vorschläge für Rechts- und Verwaltungsvorschriften unterbreiten, die von Organen Berlins erlassen werden können und den Aufgabenbereich der Bezirke betreffen. Folgt der Senat den Vorschlägen für Gesetzesentwürfe nicht oder nicht vollständig, kann der Rat der Bürgermeister den Senat auffordern, die Vorschläge und die Auffassung des Senats hierzu dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis zu geben.
(4)
Der Rat der Bürgermeister gibt sich eine Geschäftsordnung.

Meine Notizen

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