Jurafuchs

§ 28

LOG BE
Klärungsverfahren
Abschnitt 6 Wahrung der Bezirksinteressen
Stand 2025-07-10
(1)
Von der Anrufung der Einigungsstelle bis zur Entscheidung sollen zwei Monate nicht überschritten werden.
(2)
Stellungnahmen, um die die Einigungsstelle im Rahmen des Klärungsverfahrens bittet, sollen innerhalb von zwei Wochen in Textform im Sinne von § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches abgegeben werden. Eine Stellungnahme der für die Bezirksangelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung ist einzuholen. Bei Klärungsverfahren nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 ist die Stellungnahme der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung einzuholen.
(3)
Die Geschäftsstelle der Einigungsstelle legt dieser einen Entscheidungsvorschlag vor.
(4)
Die Einigungsstelle tritt anlassbezogen zusammen und entscheidet durch Beschluss. Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst. Die Einigungsstelle ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden oder der Stellvertretung mindestens je zwei der für die Hauptverwaltung und der für die Bezirke bestellten Mitglieder oder ihre Stellvertretungen anwesend sind.
(5)
Der Senat kann den Beschluss der Einigungsstelle nur dann aufheben oder ändern, wenn diesem im Einzelfall rechtliche Gründe entgegenstehen, insbesondere wenn dieser erhebliche Gesamtinteressen Berlins unmittelbar beeinträchtigt. Der Senat hat seine Entscheidung zu begründen und dem Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses zur Kenntnis zu geben. Die am Verfahren Beteiligten, der Rat der Bürgermeister und jede Senatsverwaltung können innerhalb von zwei Wochen den Beschluss der Einigungsstelle dem Senat zur Entscheidung vorlegen. In der Vorlage sind die Gründe darzulegen, weshalb dem Beschluss nicht gefolgt werden kann. Im Rahmen der Senatsbefassung ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt im Senat darzulegen. Der Senat entscheidet über die Vorlage zeitnah. Im Übrigen sind die Beschlüsse der Einigungsstelle verbindlich und unverzüglich umzusetzen.

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