Die rechtsgeschäftliche Vertretung einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts obliegt dem durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung dazu bestimmten Organ. Ist nichts anderes bestimmt, finden die §§ 38 bis 40 entsprechende Anwendung.
§ 45
LOG BERechtsgeschäftliche Vertretung
Abschnitt 10 Mittelbare Landesverwaltung
Stand 2025-07-10