(1)
Zur Wahrung der Interessen der Bezirke ist den Bezirken die Möglichkeit zu geben, frühzeitig zu den Fragen der Verwaltung und zur Gesetzgebung, die die Belange der Bezirke betreffen, Stellung zu nehmen. Die frühzeitige Beteiligung stellt jede Senatsverwaltung für ihren Geschäftsbereich sicher. Über die Einbindung der Bezirke durch die Senatsverwaltungen wacht die für die Bezirksangelegenheiten zuständige Senatsverwaltung. Werden Parlamentsdrucksachen aus der Mitte des Abgeordnetenhauses dem Senat zur Stellungnahme nach erster Lesung übersandt, bindet der Senat die Bezirke soweit erforderlich vor Abgabe der Stellungnahme an das Abgeordnetenhaus ein.
(2)
Die für die Bezirksangelegenheiten zuständige Senatsverwaltung sorgt insbesondere dafür, dass beim Erlass von Verwaltungsvorschriften mit Wirkung für die Bezirke, bei Maßnahmen der Bezirksaufsicht gemäß § 22 und bei der Ausübung des Eingriffsrechts gemäß § 23 die verfassungsmäßig gewährleistete Mitwirkung der Bezirke an der Verwaltung gefördert und geschützt sowie die Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der bezirklichen Organe nicht unangemessen beeinträchtigt wird.
(3)
Der Rat der Bürgermeister oder die für die Bezirksangelegenheiten zuständige Senatsverwaltung können beantragen, dass sich der Senat mit Aufsichtsmaßnahmen und Eingriffsentscheidungen der zuständigen Senatsverwaltung befasst. Im Rahmen der Senatsbefassung soll das betroffene bezirkliche Organ Gelegenheit erhalten, seinen Standpunkt im Senat darzulegen.
(4)
Das für die Bezirksangelegenheiten zuständige Senatsmitglied stellt sicher, dass die Belange der Bezirke im Senat Gehör und Berücksichtigung finden.