(1)
Der Rat der Bürgermeister besteht aus der Regierenden Bürgermeisterin oder dem Regierenden Bürgermeister, den Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern sowie den Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeistern.
(2)
Stimmberechtigt sind die Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeister. Sie können sich im Einzelfall jeweils durch die stellvertretende Bezirksbürgermeisterin oder den stellvertretenden Bezirksbürgermeister vertreten lassen.
(3)
Die Regierende Bürgermeisterin oder der Regierende Bürgermeister und zwei Bezirksbürgermeisterinnen oder Bezirksbürgermeister bilden das Präsidium des Rats der Bürgermeister.
(4)
Den Vorsitz im Rat der Bürgermeister führt die Regierende Bürgermeisterin oder der Regierende Bürgermeister oder in Vertretung eine Bürgermeisterin oder ein Bürgermeister. In Sitzungen nach § 29 Absatz 2 übernimmt eines der weiteren Präsidiumsmitglieder die Sitzungsleitung.