(1)
Die Berliner Verwaltung wird von der Hauptverwaltung und von den Bezirksverwaltungen wahrgenommen.
(2)
Die Hauptverwaltung umfasst die Senatsverwaltungen einschließlich der Senatskanzlei, die ihnen nachgeordneten Behörden (Sonderbehörden) und nichtrechtsfähigen Anstalten sowie die unter ihrer Aufsicht stehenden Eigenbetriebe.
(3)
Die Bezirksverwaltungen umfassen auch die ihnen nachgeordneten nichtrechtsfähigen Anstalten und die unter der Aufsicht des jeweiligen Bezirksamtes stehenden Eigenbetriebe.
(4)
Die mittelbare Landesverwaltung wird von den landesunmittelbaren Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wahrgenommen, die
1.
auf Landesrecht beruhen,
2.
auf Bundesrecht beruhen, ohne dass dem Bund die Aufsicht über sie zusteht, oder
3.
durch Staatsvertrag oder Verwaltungsvereinbarung der Aufsicht Berlins unterstellt sind.