(1)
Bei der Aufgabenerledigung ist eine länderübergreifende Zusammenarbeit, vornehmlich mit dem Land Brandenburg, anzustreben, insbesondere wenn dies die Aufgabenwahrnehmung verbessert. Hierzu soll auf die Übertragung der Aufgaben auf eines der beteiligten Länder oder die Bildung gemeinsamer Behörden, Einrichtungen oder Landesbetriebe hingewirkt werden. Soweit die gemeinsamen Behörden, Einrichtungen oder Landesbetriebe ihren Sitz in Berlin haben und durch Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, ist das Berliner Landesrecht anwendbar.
(2)
Bei Fachplanungen sollen der Bedarf und die Kapazitäten in der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg berücksichtigt werden.