Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit dies für die Erfüllung der jeweils in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.
§ 49
LOG BEVerarbeitung personenbezogener Daten
Abschnitt 11 Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2025-07-10