Jurafuchs

§ 23

LOG BE
Eingriffsrecht
Abschnitt 5 Gesamtstädtische Steuerung
Stand 2025-07-10
(1)
Die zuständige Senatsverwaltung kann im Benehmen mit der für die Bezirksangelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung die Befugnisse nach § 24 Absatz 3 unabhängig von einem Verstoß gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ausüben, wenn
1.
ein Handeln oder Unterlassen eines bezirklichen Organs unmittelbar oder mittelbar erhebliche Gesamtinteressen Berlins beeinträchtigt und
2.
eine Verständigung mit dem bezirklichen Organ nicht zu erzielen ist.

Der Verständigungsversuch ist durch die zuständige Senatsverwaltung in Textform im Sinne von § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches zu dokumentieren. Können dringend gebotene Maßnahmen nach Satz 1 nicht rechtzeitig wirksam werden, ist das Benehmen unverzüglich nachzuholen.

(2)
Erhebliche Gesamtinteressen Berlins sind auch gegeben bei
1.
Belangen Berlins als Bundeshauptstadt,
2.
Ausübung von Befugnissen des Senats nach Bundesrecht, europäischem Recht oder Staatsverträgen oder
3.
Befolgung von Weisungen der Bundesregierung nach Artikel 84 Absatz 5 oder Artikel 85 Absatz 3 des Grundgesetzes.
(3)
Das Vorliegen der Eingriffsvoraussetzungen nach Absatz 1 ist mit der Eingriffsentscheidung in Textform im Sinne von § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches darzulegen. Dabei sind die bezirklichen Interessen gegen das Interesse an einem Eingriff abzuwägen.
(4)
Der Senat ist von Eingriffsentscheidungen in Kenntnis zu setzen. Er kann getroffene Maßnahmen aufheben oder ändern, wenn ein Eingriff gegen die Richtlinien der Regierungspolitik verstoßen hat, die Auswirkungen auf den Geschäftsbereich anderer Senatsmitglieder nicht hinreichend beachtet worden sind oder die Eigenständigkeit, die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreudigkeit der bezirklichen Organe unangemessen beeinträchtigt wurde. Durch den Eingriff bereits entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt.
(5)
Zur Überprüfung der Eingriffsvoraussetzungen kann die Einigungsstelle nach § 27 angerufen werden.
(6)
Soweit kein rechtswidriges oder Verwaltungsvorschriften widersprechendes Handeln des Bezirks vorliegt, sind diesem die mit der Ausübung des Eingriffsrechts verbundenen Mehrkosten auszugleichen.

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