Jurafuchs

§ 12

LOG BE
Nachgeordnete Behörden
Abschnitt 3 Politik- und Querschnittsfelder, Aufgaben der unmittelbaren Landesverwaltung
Stand 2025-07-10
(1)
Nachgeordnete Behörden nehmen die durch Gesetz oder Rechtsverordnung nach § 13 zugewiesenen Aufgaben wahr.
(2)
Nachgeordnete Behörden werden durch Gesetz errichtet. Nachgeordnete Behörden können auch gemeinsam mit einem oder mehreren Ländern errichtet werden.
(3)
Nachgeordnete Behörden unterliegen der Dienst- und Fachaufsicht der jeweils zuständigen Senatsverwaltung.
(4)
Werden in einer nachgeordneten Behörde Aufgaben aus mehreren Politik- oder Querschnittsfeldern wahrgenommen, führt die jeweilige für das Politik- oder Querschnittsfeld zuständige Senatsverwaltung dafür die Fachaufsicht. In diesen Fällen ist im jeweiligen Errichtungsgesetz zu regeln, ob die Ressourcenverantwortung für die Aufgabenwahrnehmung der Fachaufsicht oder der Dienstaufsicht zugeordnet wird. Darüber hinaus sind in diesen Fällen Regelungen zur Ressourcensteuerung zu treffen. Notwendige Anpassungen an den jeweiligen Errichtungsgesetzen sind bis zum 31. Dezember 2026 vorzunehmen.

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