Jurafuchs

§ 47

LOG BE
Zentrale Steuerungsverantwortung
Abschnitt 11 Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2025-07-10
(1)
Zur zentralen Steuerung der Umsetzung der Ziele dieses Gesetzes ist die für Organisation, Prozesse und Digitalisierung zuständige Senatsverwaltung verantwortlich für
1.
die Entwicklung von Standards zur Steuerung einschließlich der Wahrnehmung der Prozessverantwortung für diese Steuerungsprozesse,
2.
das Hinwirken auf die Anwendung dieser Steuerungsstandards,
3.
die Entwicklung und Weiterentwicklung von Steuerungsinstrumenten,
4.
die Bereitstellung dieser Steuerungsinstrumente,
5.
die Befähigung von steuerungsverantwortlichen Stellen zur Anwendung der Steuerungsstandards beispielsweise durch die Schaffung von geeigneten Qualifizierungsangeboten,
6.
die Schaffung von Unterstützungs- und Beratungsangeboten für steuerungsverantwortliche Stellen und
7.
den Aufbau und die Pflege eines gesamtstädtischen Monitorings der Qualität und Wirkung der Strukturen und Instrumente der Steuerung.
(2)
Steuerungs- und durchführungsverantwortliche Stellen sollen bei der Entwicklung und Umsetzung der Aufgaben nach Absatz 1 aktiv mitwirken.

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