(1)
Der Gesamtkatalog ist in einer zentralen, öffentlich zugänglichen, durchsuchbaren und maschinenlesbaren Datenbank elektronisch zu veröffentlichen.
(2)
Die Einrichtung, der Betrieb, die Pflege und die fortlaufende Aktualisierung der Datenbank obliegt der für das Querschnittsfeld „Organisation, Prozesse und Digitalisierung“ zuständigen Senatsverwaltung.