(1)
Der Rat der Bürgermeister ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeister oder ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anwesend ist.
(2)
Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und tritt der Rat der Bürgermeister über denselben Gegenstand zum zweiten Male zusammen, ist er in dieser Angelegenheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Sitzung, die frühestens nach drei Tagen stattfinden kann, muss auf diese Vorschrift hingewiesen werden.
(3)
Eine Vertretung des Rats der Vorsteherinnen und Vorsteher nach § 7a des Bezirksverwaltungsgesetzes ist berechtigt, mit Rede- und Antragsrecht, jedoch ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Rats der Bürgermeister teilzunehmen, soweit der Organisationsbereich der Bezirksverordnetenversammlungen betroffen ist.
(4)
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende beruft den Rat der Bürgermeister regelmäßig mindestens einmal im Monat ein. Zu Sitzungen nach § 29 Absatz 2 wird von den weiteren Präsidiumsmitgliedern eingeladen.
(5)
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende ist zur unverzüglichen Einberufung verpflichtet, wenn der Senat oder ein Drittel der Mitglieder des Rats der Bürgermeister es verlangt.
(6)
Vorlagen an den Rat der Bürgermeister können von jedem Mitglied des Senats, von jeder Bezirksbürgermeisterin und jedem Bezirksbürgermeister und, soweit der Organisationsbereich der Bezirksverordnetenversammlungen betroffen ist, vom Rat der Vorsteherinnen und Vorsteher eingebracht werden.