(1)
Die Regierende Bürgermeisterin oder der Regierende Bürgermeister und einzelne oder mehrere Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeister können gemeinsam die Durchführung gesamtstädtischer oder herausgehobener, bezirklicher Projekte zu zeitlich begrenzten und einmaligen Vorhaben sowie weitreichenden verwaltungsinternen Veränderungsprozessen vereinbaren (Politischer Projektauftrag). Dieser Auftrag soll die zur Umsetzung des Projekts notwendigen wesentlichen Rahmenbedingungen enthalten und die federführende Behörde bestimmen. Der Auftrag bedarf der Zustimmung des Senats und der fachlich zuständigen Bezirksamtsmitglieder.
(2)
Auf Basis des Politischen Projektauftrags werden zwischen der federführenden Senatsverwaltung und den weiteren beteiligten Senatsverwaltungen sowie den fachlich zuständigen Bezirksamtsmitgliedern Projektvereinbarungen geschlossen. Diese umfassen mindestens Festlegungen zur Zielsetzung, Zeit- und Maßnahmenplanung, Leitung, Mitwirkungspflichten, Zuständigkeitsregelungen, Kompetenzen, Finanzzielen und verfügbaren einzusetzenden Mitteln und bilden die Grundlage der kooperativen Zusammenarbeit. Sie sind zeitlich zu befristen.
(3)
Im Rahmen von Projektvereinbarungen können zeitlich begrenzte projektbezogene Aufgabenbündelungen im Sinne einer auftragsweisen Aufgabenwahrnehmung durch eine nicht zuständige Behörde vereinbart werden.
(4)
Projektvereinbarungen können Pilotverfahren zum Gegenstand haben, die die Erprobungen kontrollierter Ausnahmen von landesrechtrechtlichen Vorgaben einschließlich der rechtlichen Zuständigkeiten gestatten (Experimentierklausel).
(5)
Wird von Absatz 3 oder 4 Gebrauch gemacht, ist dies in der Projektvereinbarung zu dokumentieren.
(6)
Für Projektvereinbarungen zwischen den Senatsverwaltungen gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.