Die Vorschriften des § 39 finden keine Anwendung auf Geschäfte der laufenden Verwaltung. Geschäfte der laufenden Verwaltung sind ständig wiederkehrende Geschäfte oder Geschäfte von geldlich unerheblicher Bedeutung.
§ 40
LOG BELaufende Geschäfte
Abschnitt 8 Vertretung Berlins
Stand 2025-07-10