Die für Justiz und die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung können in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Verwaltungsvorschriften bestimmen, dass außerhalb des Sitzes eines Gerichts regelmäßig Gerichtstage abgehalten werden.
§ 10
JustG BlnGerichtstage
Kapitel 2 Allgemeine Bestimmungen
Stand 2021-01-22