Jurafuchs

§ 46

JustG Bln
Verarbeitung personenbezogener Daten 1)
Kapitel 7 Sprachmittlerinnen und Sprachmittler 1)
Stand 2021-01-22
(1)
Die durch Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 1 für zuständig bestimmte Stelle darf die für die allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung nach den §§ 41, 42, 44 und 45 erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Zu den personenbezogenen Daten nach Satz 1 gehören insbesondere der Name, die Vornamen, die ladungsfähige Anschrift, die Berufsbezeichnung, das Ablaufdatum der Befristung sowie die Sprache, für die die Sprachmittlerin oder der Sprachmittler beeidigt oder ermächtigt ist; diese personenbezogenen Daten dürfen in einem automatisierten Verfahren auf Abruf verarbeitet werden. Mit Einwilligung der Antragstellerin oder des Antragstellers können weitere personenbezogene Daten verarbeitet werden.
(2)
Die durch Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 1 für zuständig bestimmte Stelle darf die personenbezogenen Daten nach Absatz 1 Satz 2 auf Anfrage den Gerichten sowie anderen öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder übermitteln. Die Übermittlung kann auch dadurch erfolgen, dass die personenbezogenen Daten in einer gemeinsamen Datenbank gespeichert werden. Die personenbezogenen Daten dürfen von den anderen Stellen nur dazu verarbeitet werden, nach beeidigten oder ermächtigten Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern zu suchen.
(3)
Die durch Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 1 für zuständig bestimmte Stelle erteilt auf Antrag Auskunft über das Bestehen oder Nichtbestehen der allgemeinen Beeidigung oder Ermächtigung einer betroffenen Person. Der Antrag ist zu begründen. Die Auskunft kann verweigert werden, wenn ihr schutzwürdige Belange der Sprachmittlerin oder des Sprachmittlers entgegenstehen.
(4)
Mit Einwilligung der Sprachmittlerin oder des Sprachmittlers werden die in Absatz 1 Satz 2 genannten und in einem automatisierten Verfahren auf Abruf geführten personenbezogenen Daten im Internet veröffentlicht.
(5)
Die Eintragung im automatisierten Verfahren auf Abruf gemäß Absatz 1 Satz 2 und im Internet gemäß Absatz 4 ist auf eigenen Antrag, nach Ablauf der Befristung, im Todesfall, nach Verzicht oder nach bestandskräftiger oder vollziehbarer Rücknahme oder nach bestandskräftigem oder vollziehbarem Widerruf der allgemeinen Beeidigung oder der Ermächtigung zu löschen.

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