(1)
Der Verlust der gemäß § 43 Absatz 3 Nummer 2 erteilten Urkunde ist der durch Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 1 für zuständig bestimmten Stelle unverzüglich mitzuteilen.
(2)
Die Urkunde ist der durch Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 1 für zuständig bestimmten Stelle unverzüglich zurückzugeben, wenn die allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung
1.
unwirksam geworden ist (§ 44 Absatz 2),
2.
unanfechtbar oder vollziehbar zurückgenommen wurde,
3.
unanfechtbar oder vollziehbar widerrufen wurde oder
4.
aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr wirksam ist.