Jurafuchs

§ 32

JustG Bln
Verarbeitung personenbezogener Daten durch Gerichte und Staatsanwaltschaften
Kapitel 6 Datenverarbeitung und Datenschutz
Stand 2021-01-22
(1)
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Gerichte und Staatsanwaltschaften gelten die besonderen Rechtsvorschriften in den jeweiligen Verfahrensordnungen und der Gerichtsverfassung; regeln diese einen Sachverhalt nicht oder nicht abschließend, gilt das Berliner Datenschutzgesetz, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen dieses Kapitels keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Dabei berücksichtigen die Gerichte und Staatsanwaltschaften die schutzwürdigen Belange von Zeuginnen und Zeugen in besonderem Maße und prüfen in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen, ob durch die Verarbeitung personenbezogener Daten eine Gefahr für sie entstehen kann.
(2)
Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen personenbezogene Daten aus bei ihnen anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren auch ohne Kenntnis der betroffenen Personen verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, insbesondere zur Erledigung der Verfahren sowie zur Vorgangsverwaltung oder zur Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht erforderlich ist. Dabei prüfen die Gerichte und Staatsanwaltschaften nach den geltenden besonderen Rechtsvorschriften in den jeweiligen Verfahrensordnungen und der Gerichtsverfassung in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen, ob Versagungsgründe hinsichtlich der ganzen oder teilweisen Herausgabe der darin enthaltenen personenbezogenen Daten an Dritte vorliegen.
(3)
Die Bediensteten der Gerichte und Staatsanwaltschaften haben nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugriff auf personenbezogene Daten. Die dienstaufsichtsführenden Stellen treffen die hierzu notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen.
(4)
Sofern Bedienstete der Gerichte und Staatsanwaltschaften zur Unterstützung ihrer Tätigkeit auch eigene Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) einsetzen dürfen, haben die dienstaufsichtsführenden Stellen die Einhaltung der Grundsätze der IKT-Sicherheit in der Weise sicherzustellen, dass die Rahmenbedingungen für die Einhaltung der Anforderungen der Informationssicherheit nach den Standards des Bundesamtes für Informationssicherheit festgelegt werden. Der dienstaufsichtsführenden Stelle ist ein beabsichtigter Einsatz der Geräte durch die Bediensteten anzuzeigen. Die Geräte dürfen nur zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten laufender Verfahren genutzt werden. Nach Abschluss der Verfahren sind die personenbezogenen Daten zu löschen. Soweit der Einsatz der Geräte nicht in den Diensträumen erfolgt, sind die Bediensteten besonders auf die Verpflichtung hinzuweisen, den Datenzugriff Unbefugter zu verhindern. Die dienstaufsichtsführende Stelle hat sicherzustellen, dass gegebenenfalls notwendige Maßnahmen im Sinne von Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, sowie im Sinne von § 26 Absatz 2 des Berliner Datenschutzgesetzes getroffen werden. Sie kann von der Dienstkraft besondere Sicherungsmaßnahmen verlangen. Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung berichtet dem Abgeordnetenhaus regelmäßig zum Umfang des Einsatzes eigener IKT-Geräte durch Bedienstete der Gerichte und Staatsanwaltschaften zur Unterstützung ihrer Tätigkeit und der Einhaltung der Anforderungen der Informationssicherheit und des Datenschutzes dabei. Ein erstmaliger Bericht erfolgt im zweiten Quartal des Jahres 2021 und sodann jährlich bis zum Jahr 2025.

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