Die Präsidentin oder der Präsident des Sozialgerichts bestimmt die Zahl der für das Sozialgericht zu berufenden ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und beruft sie in ihr Amt.
§ 53
JustG BlnEhrenamtliche Richterinnen und Richter des Sozialgerichts
Kapitel 8 Ehrenamtliche Richterinnen und Richter
Stand 2021-01-22