(1)
Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sind neben den ihnen nach Bundesrecht obliegenden Dienstverrichtungen auch zuständig,
1.
Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen,
2.
freiwillige Versteigerungen von beweglichen Sachen und von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, durchzuführen,
3.
Vermögensverzeichnisse aufzunehmen,
4.
öffentliche Verpachtungen an die Meistbietende oder den Meistbietenden im Auftrage des Gerichts vorzunehmen und
5.
Zeuginnen und Zeugen auf Anordnung des Gerichts zwangsweise vorzuführen.
(2)
Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher können Aufträge zu freiwilligen Versteigerungen nach ihrem Ermessen ablehnen.
(3)
§ 155 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt in den Fällen des Absatz 1 entsprechend.