(1)
Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen Akteneinsicht gewähren und Auskünfte über personenbezogene Daten an öffentliche Stellen zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Empfängerin oder des Empfängers liegenden Aufgaben erteilen, wenn
1.
eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt,
2.
die betroffene Person eingewilligt hat oder
3.
offensichtlich ist, dass die Übermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis dieses Zwecks ihre Zustimmung verweigern würde.
(2)
Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden erhalten Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege oder der Justizverwaltung erforderlich ist.
(3)
Die für Gnadensachen zuständige Stelle kann bei Anträgen auf eine Gnadenentscheidung die für die Gnadenentscheidung relevanten Gerichts- und Verwaltungsakten beiziehen. Die für Gnadensachen zuständige Stelle kann, soweit sie es für erforderlich hält, Gutachterinnen oder Gutachter beauftragen und ihnen den Zugang zu den Akten ermöglichen.