Die Errichtung und die Aufhebung eines Gerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden durch Gesetz bestimmt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 8 Arbeitsgerichte§ 10 Gerichtstage →