Rechtsbehelfe gegen Anordnungen und Maßnahmen nach den §§ 27 bis 29 haben keine aufschiebende Wirkung.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 30 Verhältnismäßigkeit, anwendbare Vorschriften, Einschränkung von Grundrechten§ 32 Verarbeitung personenbezogener Daten durch Gerichte und Staatsanwaltschaften →