Jurafuchs

§ 16

JustG Bln
Geschäftsleitung
Kapitel 3 Justizverwaltung
Stand 2021-01-22
Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter steht der Geschäftsstelle vor. Sie oder er und ihre oder seine Stellvertretung werden von der Leitung des jeweiligen Gerichts oder der jeweiligen Staatsanwaltschaft bestellt. Im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit erfolgt die Bestellung im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Kammergerichts, bei der Staatsanwaltschaft und der Amtsanwaltschaft im Einvernehmen mit der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt. Kann kein Einvernehmen nach Satz 2 erzielt werden, entscheidet die für Justiz zuständige Senatsverwaltung über die Bestellung. Im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit erfolgt die Bestellung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg.

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