(1)
Bei dem Kammergericht besteht die Generalstaatsanwaltschaft Berlin und bei dem Landgericht Berlin I die Staatsanwaltschaft Berlin. Es besteht eine Amtsanwaltschaft.
(2)
Bei dem Kammergericht und dem Landgericht Berlin I wird das Amt der Staatsanwaltschaft durch Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ausgeübt. Bei den Amtsgerichten wird das Amt der Staatsanwaltschaft durch Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Amtsanwältinnen und Amtsanwälte ausgeübt.
(3)
Näheres über die Einrichtung, die Organisation und den Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaften regelt die für Justiz zuständige Senatsverwaltung durch Verwaltungsvorschriften.