(1)
Die allgemeine Beeidigung oder die Ermächtigung endet nach fünf Jahren. Sie wird auf Antrag der Sprachmittlerin oder des Sprachmittlers jeweils um weitere fünf Jahre verlängert, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 fehlen. Dem Antrag auf Verlängerung ist ein aktueller Nachweis nach § 41 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 beizufügen. Ist die Dolmetscherin oder der Dolmetscher zum Zeitpunkt des ersten Verhandlungstages nach diesem Gesetz allgemein beeidigt und beruft sie oder er sich auf diesen Eid, besteht die Beeidigung für dieses Verfahren bis zu dessen Abschluss fort. Hat die Sprachmittlerin oder der Sprachmittler die Verlängerung der allgemeinen Beeidigung oder Ermächtigung vor Ablauf der Frist nach Satz 1 beantragt, besteht die allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch die nach § 40 Absatz 1 für zuständig bestimmte Stelle fort.
(2)
Die allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung wird unwirksam, wenn die Sprachmittlerin oder der Sprachmittler auf sie durch schriftliche Erklärung verzichtet.
(3)
Die allgemeine Beeidigung und die Ermächtigung können widerrufen werden, wenn die Sprachmittlerin oder der Sprachmittler
1.
die Voraussetzungen des § 41 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 nicht mehr erfüllt,
2.
wiederholt fehlerhafte Übertragungen ausgeführt hat,
3.
gegen die Pflicht, treu und gewissenhaft zu übertragen, verstoßen hat.