(1)
Die für Justiz zuständige Senatorin oder der für Justiz zuständige Senator und die für Arbeit zuständige Senatorin oder der für Arbeit zuständige Senator sind zuständig für die nach § 59 Absatz 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2009 (GVBl. S. 31, 486), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 1482) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu treffende Entscheidung über die Stundung und den Erlass von
1.
Gerichtskosten,
2.
auf die Landeskasse übergegangenen Ansprüchen nach § 59 Absatz 1 und 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
3.
Ansprüchen nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 bis 9 des Justizbeitreibungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2466) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
die bei den jeweiligen Gerichten in ihrem Zuständigkeitsbereich entstehen. Sie können diese Befugnis ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf nachgeordnete Behörden übertragen.
(2)
Zahlungen an die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Berlin sind durch die Nutzung mindestens einer gängigen, zumutbaren und hinreichend sicheren elektronischen Zahlungsmöglichkeit zu gewährleisten. Für die Nutzung des Zahlungsweges werden keine Gebühren erhoben.