Werden bei einem Todesfall Umstände bekannt, die gerichtliche Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses angezeigt erscheinen lassen, so sollen die Behörden, die von dem Todesfall Kenntnis erlangen, dies unverzüglich dem Nachlassgericht mitteilen.
§ 61
JustG BlnMitteilung an das Nachlassgericht
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Stand 2021-01-22