(1)
Für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen nach dem Gerichtsverfassungsgesetz wird bei dem Amtsgericht Tiergarten für jeden Bezirk der Berliner Verwaltung ein Schöffenwahlausschuss gebildet.
(2)
Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts Berlin I bestimmt für jeden Bezirk der Berliner Verwaltung die erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffinnen sowie Haupt- und Hilfsschöffen bei den Strafkammern. Die Präsidentin oder der Präsident des Amtsgerichts Tiergarten bestimmt die für jeden Bezirk der Berliner Verwaltung erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffinnen sowie Haupt- und Hilfsschöffen bei den Schöffengerichten.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten bei dem Vorschlag und der Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen nach dem Jugendgerichtsgesetz entsprechend.