Jurafuchs

§ 33

JustG Bln
Aufbewahrung und Speicherung von Justizakten
Kapitel 6 Datenverarbeitung und Datenschutz
Stand 2021-01-22
Soweit bundes- oder landesrechtliche Vorschriften nicht inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten, dürfen Akten der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Justizvollzugsbehörden sowie der Sozialen Dienste der Justiz, die für das Verfahren nicht mehr erforderlich sind, nach Beendigung des Verfahrens nur so lange aufbewahrt oder gespeichert werden, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder Rechtsvorschriften oder sonstige öffentliche Interessen dies erfordern. Dasselbe gilt für Aktenregister, Namensverzeichnisse und Karteien, auch wenn diese elektronisch geführt werden. Satz 1 und 2 gelten entsprechend in der Justizverwaltung mit Ausnahme der obersten Landesbehörde.

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