(1)
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt für Handlungen einer Urkundsbeamtin oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 2 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(2)
In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann die Mitwirkung einer Urkundsbeamtin oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in den Fällen, in welchen das Gesetz sie nicht vorschreibt, erfolgen, wenn sie zur sachgerechten Erledigung des Geschäfts zweckmäßig ist.