Jurafuchs

§ 58

JustG Bln
Mitwirkung der Geschäftsstelle
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Stand 2021-01-22
(1)
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt für Handlungen einer Urkundsbeamtin oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 2 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(2)
In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann die Mitwirkung einer Urkundsbeamtin oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in den Fällen, in welchen das Gesetz sie nicht vorschreibt, erfolgen, wenn sie zur sachgerechten Erledigung des Geschäfts zweckmäßig ist.

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