Jurafuchs

§ 34

JustG Bln
Verordnungsermächtigung, Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen
Kapitel 6 Datenverarbeitung und Datenschutz
Stand 2021-01-22
(1)
Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung bestimmt - soweit die Akten der Arbeitsgerichtsbarkeit betroffen sind, im Einvernehmen mit der für jene zuständigen Senatsverwaltung - durch Rechtsverordnung das Nähere über die bei der Aufbewahrung und Speicherung nach § 33 zu beachtenden allgemeinen Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen.
(2)
Die Regelungen zur Aufbewahrung und Speicherung nach Absatz 1 haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung der Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen auf das Erforderliche, Rechnung zu tragen. Bei der Bestimmung der allgemeinen Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen sind insbesondere zu berücksichtigen
1.
das Interesse der betroffenen Person daran, dass die zu ihrer Person erhobenen Daten nicht länger als erforderlich aufbewahrt oder gespeichert werden,
2.
ein Interesse der Verfahrensbeteiligten, auch nach Beendigung des Verfahrens Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften aus den Akten erhalten zu können,
3.
ein rechtliches Interesse nicht am Verfahren Beteiligter, Auskünfte aus den Akten erhalten zu können,
4.
das Interesse von Verfahrensbeteiligten, Gerichten und Justizbehörden, dass die Akten nach Beendigung des Verfahrens noch für Wiederaufnahmeverfahren, zur Wahrung der Rechtseinheit, zur Fortbildung des Rechts oder für sonstige verfahrensübergreifende Zwecke der Rechtspflege zur Verfügung stehen.
(3)
Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen beginnen mit Ablauf des Jahres, in dem nach Beendigung des Verfahrens die Weglegung der Akten angeordnet wurde.
(4)
Regelungen über die Anbietungs- und Übergabepflichten nach den Vorschriften des Archivgesetzes des Landes Berlin vom 14. März 2016 (GVBl. S. 96), das durch Artikel 36 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →