Die Ausfertigungen gerichtlicher Entscheidungen und Verfügungen sind von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. § 317 Absatz 3 der Zivilprozessordnung findet entsprechende Anwendung.
§ 60
JustG BlnAusfertigungen
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Stand 2021-01-22