Jurafuchs

§ 41

JustG Bln
Antrag auf allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung
Kapitel 7 Sprachmittlerinnen und Sprachmittler 1)
Stand 2021-01-22
(1)
Von der durch Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 1 für zuständig bestimmten Stelle wird auf Antrag für eine Sprache oder mehrere Sprachen als Dolmetscherin oder Dolmetscher allgemein beeidigt oder als Übersetzerin oder Übersetzer ermächtigt, wer
1.
Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist oder wer in einem dieser Staaten ihre oder seine berufliche Niederlassung oder ihren oder seinen Wohnsitz hat,
2.
volljährig ist,
3.
geeignet ist,
4.
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
5.
zuverlässig ist und
6.
über die erforderlichen Fachkenntnisse in der deutschen und der zu beeidigenden Sprache verfügt.
(2)
Über die erforderlichen Fachkenntnisse nach Absatz 1 Nummer 6 verfügt, wer über Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache verfügt und
1.
als Dolmetscherin oder Dolmetscher
a)
im Inland die Dolmetscherinnen- oder Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Dolmetscherinnen- oder Dolmetscherberuf bestanden hat oder
b)
im Ausland eine Prüfung bestanden hat, die von einer zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig mit einer Prüfung nach Nummer 1 Buchstabe a anerkannt wurde;
2.
als Übersetzerin oder Übersetzer
a)
im Inland die Übersetzerinnen- oder Übersetzerprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Übersetzerinnen- oder Übersetzerberuf bestanden hat oder
b)
im Ausland eine Prüfung bestanden hat, die von einer zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig mit einer Prüfung nach Nummer 2 Buchstabe a anerkannt wurde.

Die Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache können auch durch eine Prüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b oder Nummer 2 Buchstabe a und b nachgewiesen werden.

(3)
Dem Antrag auf allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere
1.
ein Lebenslauf,
2.
ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, ber. 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2760) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dessen Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegen darf,
3.
eine Erklärung darüber, ob in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen die Antragstellerin oder den Antragsteller verhängt worden ist,
4.
eine Erklärung darüber, ob über das Vermögen der Antragstellerin oder des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet und noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden oder ob die Antragstellerin oder der Antragsteller in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, sowie
5.
die für den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse notwendigen Unterlagen.
(4)
Die durch Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 1 für zuständig bestimmte Stelle bestätigt binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Empfang der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller eingereichten Unterlagen und fordert sie oder ihn gegebenenfalls auf, weitere Unterlagen nachzureichen. Das Verfahren ist innerhalb von drei Monaten nach vollständigem Eingang aller Unterlagen abzuschließen. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden. Bestehen Zweifel an der Echtheit von vorgelegten Bescheinigungen oder Nachweisen oder benötigt die durch Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 1 für zuständig bestimmte Stelle weitere Informationen, so kann sie durch Nachfrage bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates die Echtheit überprüfen oder entsprechende Informationen einholen.
(5)
Für die Dauer der Ermittlungen nach Absatz 4 Satz 4 ist der Fristablauf nach Absatz 4 Satz 2 gehemmt.

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