Die Präsidien derjenigen Gerichte, die über die Entziehung der Freiheit zu entscheiden oder sonst unaufschiebbare richterliche Handlungen vorzunehmen haben, regeln den Eildienst für Tages- und Nachtzeiten und an dienstfreien Tagen.
§ 13
JustG BlnEildienst
Kapitel 2 Allgemeine Bestimmungen
Stand 2021-01-22