Jurafuchs

§ 52

JustG Bln
Vorschlags- und Ergänzungslisten in Landwirtschaftssachen
Kapitel 8 Ehrenamtliche Richterinnen und Richter
Stand 2021-01-22
(1)
Die für Landwirtschaft zuständige Senatsverwaltung stellt im Einvernehmen mit der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung die Vorschlagslisten für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Landwirtschaftssachen des Amtsgerichts und des Kammergerichts nach Maßgabe des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, und der folgenden Vorschriften auf.
(2)
Für jede zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter vorgeschlagene Person sind anzugeben
1.
Name und Vorname,
2.
Wohnanschrift und
3.
Geburtsdatum.

Sind die Vorgeschlagenen Verpächterinnen, Verpächter, Pächterinnen oder Pächter, so ist dies ebenfalls anzugeben.

(3)
Bedienstete der für Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständigen Behörden des Landes Berlin sind nicht vorzuschlagen.
(4)
Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sollen jeweils nur für ein Gericht vorgeschlagen werden.
(5)
Die für Landwirtschaft zuständige Senatsverwaltung hat vor der Aufstellung der Vorschlagslisten die anerkannten landwirtschaftlichen Berufsvertretungen zu hören.
(6)
Reicht für ein Gericht die Zahl der vorgeschlagenen Personen nicht aus, um die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern zu bestimmen, so kann die Präsidentin oder der Präsident des Kammergerichts für dieses Gericht eine Ergänzungsliste unter Angabe der erforderlichen Zahl der weiteren ehrenamtlichen Richterinnen und Richter anfordern. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5 auch für die Ergänzungslisten.

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