Jurafuchs

§ 19

JustG Bln
Dienstaufsicht
Kapitel 3 Justizverwaltung
Stand 2021-01-22
(1)
Oberste Dienstaufsichtsbehörde für die ordentlichen Gerichte, die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, das Sozialgericht und die Richterdienstgerichte ist die für Justiz zuständige Senatsverwaltung. Oberste Dienstaufsichtsbehörde für die Gerichte für Arbeitssachen ist die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung.
(2)
Die Präsidentin oder der Präsident des Kammergerichts ist obere Dienstaufsichtsbehörde für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ist obere Dienstaufsichtsbehörde für das Dienstgericht. Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt ist obere Dienstaufsichtsbehörde für die Staatsanwaltschaft Berlin und die Amtsanwaltschaft Berlin.
(3)
Die jeweiligen Leitungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften üben die Dienstaufsicht über ihr Gericht oder ihre Behörde aus. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg übt die Dienstaufsicht über den Dienstgerichtshof und die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts die Dienstaufsicht über das Dienstgericht aus.
(4)
Wer die Dienstaufsicht ausübt, ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter. Die Dienstaufsicht über ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft erstreckt sich auf sämtliche dort beschäftigten Bediensteten.
(5)
Bundes- oder sonstige landesrechtliche Regelungen über die Dienstaufsicht bleiben unberührt.

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