(1)
In den jeweils von ihnen genutzten Dienstgebäuden haben die Leitungen der für Justiz und der für Arbeit zuständigen Senatsverwaltung, der Gerichte und Staatsanwaltschaften das Hausrecht inne. Bei gemeinschaftlich genutzten Dienstgebäuden kann die jeweils zuständige Senatsverwaltung durch Verwaltungsvorschriften bestimmen, wer ganz oder teilweise das Hausrecht innehat.
(2)
Dienstgebäude im Sinne dieses Gesetzes sind die jeweiligen Behörden- oder Gerichtsgebäude einschließlich der dazugehörigen eingefriedeten Außenflächen.
(3)
Die Leitungen der für Justiz und der für Arbeit zuständigen Senatsverwaltungen und die Leitungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften können die Ausübung des Hausrechts allgemein oder im Einzelfall teilweise oder ganz übertragen.