Über Beschwerden in Angelegenheiten der Justizverwaltung wird im Wege der Dienstaufsicht entschieden, soweit nicht der Rechtsweg eröffnet ist.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 19 Dienstaufsicht§ 21 Beglaubigungen →