Jurafuchs

§ 28

JustG Bln
Befugnisse gegenüber Gefangenen sowie Untergebrachten
Kapitel 5 Sicherheit und Ordnung
Stand 2021-01-22
Gegenüber Straf-, Untersuchungs- und Jugendstrafgefangenen sowie Untergebrachten stehen dem Justizwachtmeisterdienst sowie den Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Justizdienstes, soweit diese mit Sicherheitsaufgaben betraut sind, auch
1.
das Recht auf Absuchung und Durchsuchung einschließlich der von ihnen mitgeführten Sachen sowie der Vorführzellen entsprechend § 83 Absatz 1 und 2 des Berliner Strafvollzugsgesetzes vom 4. April 2016 (GVBl. S. 152), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
das Festnahmerecht entsprechend § 85 des Berliner Strafvollzugsgesetzes und
3.
das Recht auf Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen entsprechend §§ 86 bis 87 des Berliner Strafvollzugsgesetzes

zu. Fliehen Straf-, Untersuchungs- oder Jugendstrafgefangene oder Untergebrachte in einem Dienstgebäude gemäß § 26 Absatz 2 oder werden sie darin befreit, so können Maßnahmen nach § 27 Absatz 1 Nummer 3, 5 und 7 auch gegen Dritte gerichtet werden, sofern und solange eine Ingewahrsamnahme der entwichenen Person im Dienstgebäude noch möglich erscheint.

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